Unsere Satzung§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr(1) Der Förderverein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Namen: UHURU - für Kinder ohne Hoffnung e.V. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg i.Br. . (3) Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. §2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Waisenkinder, Straßenkindern und benachteiligten Frauen in Kenia, sowie die Förderung der Professionalisierung Sozialer Arbeit in Kenia und des kulturellen Austausches durch die ideelle und finanzielle Förderung der non-profit-organisation Uhuru Community Development Project in Kisumu, West-Kenia. Des weiteren ist der Zweck des Vereins, einen Beitrag im Prozess der internationalen Entwicklungshilfe zu leisten. (2) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Förderung von, durch Armut und HIV (Aids), stark benachteiligten Menschen, insbesondere von Straßenkindern und Waisenkindern, in West-Kenia zu dienen. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung finanzieller Mittel durch Mitgliederbeiträge, Spenden und durch die Vermittlung von Patenschaften. Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Vereinigungen sollen der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Der Verwirklichung des Satzungszwecks dient des weiteren die Vermittlung von Praktikumplätzen an Studierende und interessierte junge Menschen. Der Verwirklichung des Satzungszwecks dient im speziellen, die produktive Zusammenarbeit mit Mr. Davies Okombo, dem Manager unserer kenianischen Partnerorganisation. Die zuletzt genannte Person ist uns regelmäßige Rechenschaft über die Verwendung der Spenden schuldig. (4) Der Verein verfolgt ausschließlich mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Einrichtung im Ausland verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei einem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. §3 MitgliedschaftDer Verein besteht aus:
§4 Erwerb der Mitgliedschaft(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. (2) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch eine besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgelegt. §5 Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (1) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber zu erklären. (2) Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. (4) Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst dann beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Ausschluss enthalten hat, drei Monate vergangen sind. (5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. §6 Rechte und Pflichten(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. (3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit wird vom Vorstand bestimmt. (4) Auf Antrag können vom Vorstand des Vereins Beiträge gestundet oder erlassen werden. §7 OrganeDie Organe des Vereins sind
§ 8 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/ die 1. Vorsitzende sein(e) Stellvertretende®, der 2. Vorsitzende und der/ die Schriftführer/ in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. (3) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht aufgrund der Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vereinsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden. (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18, Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint sein. § 9 Ordnungen(1) Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen. Diese Ordnungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit des Vorstandes beschlossen. § 10 Mitgliederversammlung(1) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Benachrichtigung, die sowohl mündlich als auch schriftlich stattfinden kann. Zwischen dem Tag der Benachrichtigung und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von 14 Tagen liegen. (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Themenvorschläge, Anträge oder Diskussionspunkte sind bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung als Antrag zur Tagesordnung beim Vorstand einzureichen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit geben die Stimmen des dreiköpfigen Vorstands den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, andere Anträge mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. (3) Stimmrecht besitzen ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. § 11 Vereinsauflösung(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Brot für die Welt. |